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    XRechnung erstellen: Format, Pflichten und Übergangsfristen

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    XRechnung erstellen: Format, Pflichten und Übergangsfristen

    XRechnung erstellen: was das Format ausmacht, wann die E-Rechnung nach § 14 UStG Pflicht ist, Übergangsfristen bis 2027 und Unterschied zu ZUGFeRD.

    📋 Kurz & Knapp

    Die XRechnung ist ein rein strukturiertes XML-Format nach der Norm EN 16931 und erfüllt die Anforderungen an eine E-Rechnung nach § 14 UStG. Empfangen müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen seit 2025; für die Ausstellung gelten nach § 27 Abs. 38 UStG Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027.

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    Eine PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Seit der Neufassung von § 14 UStG durch das Wachstumschancengesetz versteht das Umsatzsteuerrecht darunter eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die XRechnung ist eines der in Deutschland verbreiteten Formate dafür. Dieser Beitrag erklärt, was eine XRechnung ausmacht, für wen sie wann Pflicht wird und wie Sie typische Fehler vermeiden.

    Was eine XRechnung ist

    Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss grundsätzlich der europäischen Normenreihe EN 16931 entsprechen. Die XRechnung ist die deutsche Ausprägung dieser Norm. Sie besteht ausschließlich aus einer XML-Datei ohne eingebettetes Rechnungsbild.

    Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums erfüllen insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL, die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen.

    XRechnung und ZUGFeRD im Vergleich

    MerkmalXRechnungZUGFeRD
    Aufbaureine XML-DateiPDF mit XML
    lesbarmit Viewerdirekt
    maßgeblichXML-DatenXML-Daten
    Behördenoft gefordertje nach Vorgabe

    Der letzte Punkt ist wichtig: Bei hybriden Formaten sind nach den BMF-FAQ die Daten des strukturierten Teils maßgebend. Wer ZUGFeRD erstellt, muss also sicherstellen, dass XML und PDF übereinstimmen. Mehr zum Vergleich lesen Sie im Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2026.

    Ab wann die E-Rechnung Pflicht ist

    Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt nach den BMF-FAQ bereits ein E-Mail-Postfach. Für die Ausstellung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen gelten die Übergangsregeln des § 27 Abs. 38 UStG:

    • Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellen. Papier ist immer möglich, ein anderes elektronisches Format wie PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
    • Bei einem Vorjahresumsatz des Ausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2027.
    • EDI-Verfahren, die nicht ohnehin die Anforderungen erfüllen, können bis zum 31. Dezember 2027 weiter genutzt werden.

    Keine E-Rechnung ist unter anderem erforderlich bei Rechnungen an Endverbraucher, bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV, bei Fahrausweisen nach § 34 UStDV und bei Leistungen von Kleinunternehmern nach § 34a UStDV. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, fällt ab diesem Zeitpunkt unter die allgemeinen Regeln.

    Rechnungen an Behörden und die Leitweg-ID

    Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes gilt zusätzlich die E-Rechnungsverordnung des Bundes. Dort wird die Leitweg-ID benötigt, damit die Rechnung elektronisch an die richtige Stelle weitergeleitet wird. Zwischen Unternehmen ist nach den BMF-FAQ grundsätzlich keine Leitweg-ID erforderlich. Die Länder haben eigene Regelungen, deshalb sollten Sie bei Aufträgen von Landes- oder Kommunalbehörden die Vorgaben des Auftraggebers prüfen.

    Eine XRechnung erstellen: die Schritte

    1. Inhalte vollständig erfassen

    Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten auch für die E-Rechnung und müssen im strukturierten Teil enthalten sein. Eine Übersicht bietet der Beitrag Rechnung schreiben: Pflichtangaben.

    2. Passendes Werkzeug wählen

    Welcher Weg passt, hängt vor allem von der Zahl Ihrer Rechnungen und Ihrer vorhandenen Buchhaltung ab. Grundsätzlich kommen drei Wege in Betracht: eine Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware mit E-Rechnungs-Export, ein Online-Erfassungsportal, etwa das des Bundes für Rechnungen an Bundesbehörden, oder ein Dienstleister. Prüfen Sie, welche Version der XRechnung und welche Profile das Werkzeug unterstützt.

    3. Validieren und übermitteln

    Vor dem Versand sollte die Datei gegen die technischen Regeln geprüft werden. Die Koordinierungsstelle für IT-Standards stellt dafür einen öffentlich verfügbaren Prüfmechanismus bereit, viele Programme integrieren ihn. Übermittelt werden kann die Datei zum Beispiel per E-Mail oder über ein Portal. Speichern Sie das Prüfergebnis zusammen mit der Rechnung, damit Sie bei Rückfragen nachweisen können, was versendet wurde.

    Was der Empfang in der Praxis bedeutet

    Auch wer selbst noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen darf, muss eingehende E-Rechnungen verarbeiten können. Weil eine XRechnung kein Rechnungsbild enthält, brauchen Sie ein Anzeigeprogramm, um den Inhalt lesen und prüfen zu können. Nach den BMF-FAQ gibt es dafür auch kostenfreie Angebote. Prüfen Sie eingehende E-Rechnungen wie jede andere Rechnung auf die Pflichtangaben, bevor Sie daraus Vorsteuer ziehen. Eine fehlerhafte Rechnung berechtigt nach § 15 UStG nicht ohne Weiteres zum Vorsteuerabzug. Legen Sie außerdem fest, an welche E-Mail-Adresse oder welchen Kanal Lieferanten E-Rechnungen schicken sollen, damit die Dateien nicht in einem allgemeinen Postfach untergehen. Ein klarer Eingangsprozess spart Rückfragen und erleichtert die spätere Archivierung. Wer mit einer Steuerkanzlei arbeitet, sollte zudem klären, in welcher Form die XML-Dateien weitergegeben werden.

    Fallbeispiel (fiktiv)

    Ein Webentwickler mit einem Vorjahresumsatz von 120.000 Euro arbeitet 2026 für Unternehmen und gelegentlich für eine Bundesbehörde. An Unternehmen darf er 2026 und wegen seines Umsatzes auch 2027 noch PDF-Rechnungen schicken, sofern die Empfänger zustimmen. Für die Bundesbehörde erstellt er dagegen eine XRechnung mit deren Leitweg-ID, prüft die Datei mit einem Validator und lädt sie über das vorgegebene Portal hoch. Um 2028 nicht unter Zeitdruck umzustellen, testet er schon jetzt mit zwei Stammkunden den Versand von E-Rechnungen.

    Aufbewahrung

    Aufzubewahren ist die E-Rechnung in ihrer ursprünglichen strukturierten Form, also die XML-Datei. Ein Ausdruck oder eine reine Bilddatei genügt dafür nicht. Die Fristen ergeben sich aus § 14b UStG und § 147 AO, die Anforderungen an die Archivierung aus den GoBD, siehe GoBD-konforme Belegarchivierung.

    Häufige Fehler

    • Eine PDF-Datei wird für eine E-Rechnung gehalten.
    • Bei ZUGFeRD weichen PDF-Bild und XML-Daten voneinander ab.
    • Es wird ein Profil verwendet, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa MINIMUM oder BASIC-WL.
    • Bei Behördenaufträgen fehlt die Leitweg-ID.
    • Nur das Rechnungsbild wird archiviert, die XML-Datei wird gelöscht.
    • Die Übergangsfrist wird als Befreiung missverstanden und die Umstellung zu spät begonnen.

    Für einfache Rechnungen im Rahmen der Übergangszeit können Sie den Rechnungsgenerator nutzen. Er erzeugt eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG.

    Quellen

    Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

    F

    Cem Demir

    Cem Demir ist der Gründer von Fisnap. Er arbeitet seit rund 16 Jahren im digitalen Marketing und hat Fisnap entwickelt, um Selbstständigen und kleinen Unternehmen die Beleg- und Ausgabenverwaltung zu erleichtern.

    Häufig gestellte Fragen

    Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?▾

    Nein. Eine E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine PDF-Datei ist eine sonstige Rechnung.

    Muss ich 2026 schon XRechnungen ausstellen?▾

    Zwischen inländischen Unternehmen dürfen nach § 27 Abs. 38 UStG bis Ende 2026 noch sonstige Rechnungen ausgestellt werden, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro bis Ende 2027. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen bereits seit 2025.

    Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?▾

    Die XRechnung ist eine reine XML-Datei. ZUGFeRD kombiniert ein PDF mit eingebetteten XML-Daten; maßgeblich sind dabei die XML-Daten.

    Brauche ich eine Leitweg-ID?▾

    Nur für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber, die eine Leitweg-ID vorgeben. Zwischen Unternehmen ist sie nach den BMF-FAQ grundsätzlich nicht erforderlich.

    Gilt die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?▾

    Für Leistungen von Kleinunternehmern ist nach § 34a UStDV keine E-Rechnung erforderlich. Den Empfang von E-Rechnungen müssen aber auch sie sicherstellen.

    Weiterführende Artikel

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