Wer selbstständig arbeitet, zahlt Einkommensteuer erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 wurden mehrere Werte im Einkommensteuertarif angepasst. Dieser Beitrag zeigt, welche Beträge gelten, worauf sie sich stützen und wie Selbstständige sie in der eigenen Steuerplanung einordnen können.
Grundfreibetrag 2026: die zentrale Zahl
Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Er ist in § 32a Abs. 1 EStG festgelegt, der den Einkommensteuertarif regelt. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro für Alleinstehende. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro.
Das bedeutet: Erst der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb dieser Grenze wird in die Steuerberechnung einbezogen. Die konkrete Tarifformel mit den sogenannten Progressionszonen ist ebenfalls in § 32a Abs. 1 EStG niedergelegt.
Weitere angepasste Werte für 2026
- Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, also Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, betragen 2026 zusammen 9.756 Euro je Kind bei zusammen veranlagten Eltern. Ob sie angesetzt werden oder das Kindergeld günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG.
- Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt 2026 bei einer Einkommensteuer ab 20.350 Euro für Einzelveranlagte beziehungsweise ab 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung.
- Das Kindergeld steigt 2026 auf 259 Euro monatlich je Kind.
Diese Anpassungen gehen auf das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 zurück, mit dem der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression ausgleicht und die Tarifeckwerte in § 32a EStG regelmäßig an die Preisentwicklung anpasst.
Was heißt das konkret für Selbstständige?
Für Selbstständige ist nicht der Umsatz, sondern das zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Dieses ergibt sich aus dem Gewinn, ermittelt per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder per Bilanz, abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und weiterer Abzugsposten. Wer seinen Gewinn selbst berechnen möchte, findet eine Orientierung im Gewinnrechner.
Weitere Hintergründe zur Gewinnermittlung liefert der Beitrag Gewinnermittlung für Selbstständige. Abzugsfähige Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen zusätzlich senken, sind in der Übersicht Sonderausgaben absetzen zusammengestellt.
Rechenbeispiel (fiktiv)
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Veranschaulichung der Systematik.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit laut EÜR | 28.000 Euro |
| Abzüglich Sonderausgaben (z. B. Krankenversicherung, Altersvorsorge) | -4.500 Euro |
| Zu versteuerndes Einkommen | 23.500 Euro |
| Davon steuerfrei bis zum Grundfreibetrag 2026 | 12.348 Euro |
| Steuerpflichtiger Teil (nach Tarifformel § 32a Abs. 1 EStG) | 11.152 Euro |
Wie viel Einkommensteuer auf den steuerpflichtigen Teil tatsächlich anfällt, ergibt sich aus der mehrstufigen Formel in § 32a Abs. 1 EStG und nicht aus einem einfachen Prozentsatz. Für eine verlässliche Berechnung lohnt sich die Steuererklärung mit einem Steuerprogramm oder die Beratung durch eine Steuerkanzlei, siehe auch Steuererklärung selbst machen als Selbstständiger.
Grundfreibetrag und Kleinunternehmerregelung
Der Grundfreibetrag betrifft allein die Einkommensteuer. Er sagt nichts darüber aus, ob Umsatzsteuer anfällt, und ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu betrachten. Wer prüfen möchte, ob die Kleinunternehmerregelung infrage kommt, findet Details im Beitrag Kleinunternehmerregelung 2026.
Warum gibt es den Grundfreibetrag überhaupt?
Der Grundfreibetrag hat eine verfassungsrechtliche Funktion: Er soll sicherstellen, dass niemand auf das Einkommen Steuern zahlen muss, das für die Deckung des Existenzminimums benötigt wird, also für Nahrung, Wohnen, Kleidung und Heizung. Die Höhe wird regelmäßig auf Basis sozialhilferechtlicher Bedarfssätze ermittelt und anschließend im Rahmen von § 32a EStG gesetzlich festgeschrieben. Dadurch verändert sich der Betrag nahezu jedes Jahr, zuletzt angehoben durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 für die Jahre 2025 und 2026.
Entwicklung im Vergleich
Ein Blick auf die Entwicklung zeigt, wie stark sich der Grundfreibetrag in den letzten Jahren verändert hat. Für 2024 lag er bei 11.784 Euro, für 2025 bei 12.096 Euro und für 2026 schließlich bei 12.348 Euro. Diese schrittweise Anhebung soll verhindern, dass Gehalts- oder Gewinnsteigerungen allein durch die Inflation zu einer schleichenden Steuererhöhung führen, der sogenannten kalten Progression.
Bedeutung für Selbstständige mit schwankendem Einkommen
Selbstständige haben häufig ein Einkommen, das von Jahr zu Jahr schwankt. Gerade in Gründungsjahren oder bei saisonalen Geschäftsmodellen kann das zu versteuernde Einkommen in einem Jahr unter dem Grundfreibetrag liegen und im Folgejahr deutlich darüber. Wichtig ist dabei: Verluste eines Jahres können nach § 10d EStG unter bestimmten Voraussetzungen in andere Veranlagungszeiträume zurückgetragen oder vorgetragen werden, was sich wiederum auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens und damit auf die Wirkung des Grundfreibetrags auswirkt. Eine sorgfältige laufende Buchführung, etwa mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung, hilft dabei, die eigene Steuerlast frühzeitig einzuschätzen. Weiterführende Informationen zur Buchführungspflicht und den relevanten Grenzen bietet der Beitrag Buchführungspflicht und Grenzen 2026.
Zusammenspiel mit Vorauszahlungen
Das Finanzamt setzt auf Basis des zuletzt veranlagten oder geschätzten Einkommens häufig vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest. Wird der Grundfreibetrag für 2026 bei der Schätzung nicht berücksichtigt, kann es zu überhöhten Vorauszahlungen kommen. Rechtsgrundlage dafür ist § 37 EStG, nach dem das Finanzamt die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer anpassen kann. Selbstständige sollten daher bei deutlichen Einkommensänderungen aktiv einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Auch hier hilft eine realistische Gewinnschätzung, die sich mit dem Gewinnrechner grob überschlagen lässt.
Häufige Fehler
- Der Grundfreibetrag wird mit einem steuerfreien Umsatz verwechselt. Er bezieht sich ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen nach § 32a EStG, nicht auf den Umsatz.
- Bei Zusammenveranlagung wird vergessen, dass sich der Grundfreibetrag verdoppelt, wenn beide Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei der eigenen Vorabschätzung nicht berücksichtigt, wodurch das zu versteuernde Einkommen zu hoch angesetzt wird.
- Die jährlich wechselnden Beträge werden verwechselt. Für 2025 galt noch ein niedrigerer Grundfreibetrag als für 2026.
- Es wird angenommen, dass oberhalb des Grundfreibetrags sofort ein fester Steuersatz greift. Tatsächlich steigt der Steuersatz schrittweise gemäß der Tarifformel in § 32a Abs. 1 EStG.
Quellen
- BMF: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- BMF Amtliches Handbuch: § 32a EStG Einkommensteuertarif (ab VZ 2026)
- § 32a EStG auf gesetze-im-internet.de
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.




