Die Entscheidung zwischen eigener Steuererklärung und Steuerberatung lässt sich nicht an einer einzigen Umsatzgrenze festmachen. Ein kleiner Betrieb mit Auslandsgeschäften kann anspruchsvollere Fragen haben als eine größere, sehr übersichtlich organisierte Tätigkeit. Statt einen vermeintlich typischen Jahrespreis zu suchen, sollten Sie zunächst Aufgaben, Risiken und vorhandene Unterlagen beschreiben. Dieser Beitrag hilft bei dieser Entscheidung und bei der Abgrenzung eines möglichen Auftrags, nicht bei der Bewertung einzelner Kanzleien.
Welche Aufgaben möchten Sie abgeben?
Belegverwaltung, laufende Buchführung, Gewinnermittlung und Steuererklärung sind verschiedene Leistungen. Hinzu kommen gegebenenfalls Lohnabrechnung, Beratung zu Einzelproblemen und die Kommunikation mit dem Finanzamt. Wer nur „meine Steuern“ beauftragt, ohne diese Bausteine zu benennen, schafft vermeidbare Unklarheit. Legen Sie deshalb fest, welche Unterlagen Sie selbst liefern und welche fachlichen Arbeiten tatsächlich übernommen werden sollen.
Die eigene Erklärung kann sinnvoll sein, wenn Geschäftsvorfälle überschaubar sind, Sie die relevanten Regeln verstehen und ausreichend Zeit für sorgfältige Kontrollen haben. Eine Software erleichtert Dateneingaben, entscheidet aber nicht verlässlich über jede rechtliche Einordnung. Besonders bei gemischten Tätigkeiten, grenzüberschreitenden Leistungen, Personal oder einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sollte die fachliche Unsicherheit nicht allein mit zusätzlichen Eingabefeldern beantwortet werden.
Wie wird die Vergütung bestimmt?
Die Steuerberatervergütungsverordnung unterscheidet verschiedene Vergütungsarten. § 10 StBVV betrifft Wertgebühren, § 13 StBVV die Zeitgebühr in den dort vorgesehenen Fällen. Bei Rahmengebühren ist außerdem die Bemessung nach § 11 StBVV relevant, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Aus dem Umsatz allein lässt sich deshalb nicht unmittelbar ein verbindliches Honorar ableiten. Fragen Sie nach Leistungsart, Berechnungsgrundlage und enthaltenem Umfang.
Für Steuererklärungen nennt § 24 StBVV eigene Regeln. Die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben betrifft § 25 StBVV, laufende Buchführung § 33 StBVV. Die Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Einkünfte sind damit nicht automatisch dieselbe Leistung. Eine verständliche Kostenauskunft sollte erkennen lassen, welche Arbeiten berücksichtigt werden und ob Auslagen sowie Umsatzsteuer enthalten sind.
Vergütungsvereinbarung gesondert prüfen
§ 4 StBVV regelt Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen, unter anderem die Textform und die klare Erkennbarkeit als solche. Es wäre deshalb zu pauschal zu behaupten, Gebühren ließen sich überhaupt nicht vereinbaren. Ebenso wenig ist jede beliebige Preisabsprache ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen wirksam. Lassen Sie sich die vorgeschlagene Vereinbarung erklären und trennen Sie die Beschreibung des Auftrags von der Frage, wie seine Vergütung berechnet wird.
Beispiel: Ein abgegrenztes Teilmandat
Angenommen, eine selbstständige Übersetzerin verwaltet ihre Rechnungen selbst. Die Zuordnung gewöhnlicher Betriebsausgaben ist nachvollziehbar, bei einer neuen Leistung an einen ausländischen Kunden fehlt ihr jedoch die umsatzsteuerliche Sicherheit. Sie möchte die laufende Belegverwaltung behalten und die konkrete Auslandsfrage fachlich klären lassen. Zusätzlich soll vereinbart werden, wer die jährliche Gewinnermittlung und die Steuererklärungen erstellt und übermittelt.
Im Gespräch beschreibt sie daher nicht nur ihren Jahresumsatz, sondern auch Vertrag, Leistungsort, Kundensituation und vorhandene Unterlagen. Die Kanzlei kann daraufhin den Beratungsauftrag und mögliche weitere Leistungen abgrenzen. Das Beispiel enthält bewusst keinen erfundenen Marktpreis und keine versprochene Zeitersparnis. Seine Aussage lautet: Eine klar beschriebene Einzelaufgabe kann sinnvoller sein als ein ungeprüftes Komplettpaket oder eine unsichere Selbsteinstufung.
Eine Entscheidungsliste vorbereiten
- Welche Erklärungen und Gewinnermittlungen werden tatsächlich benötigt?
- Welche Geschäftsvorfälle sind wiederkehrend, welche neu oder unklar?
- Sind Belege vollständig und mit Zahlungen nachvollziehbar abgestimmt?
- Welche Arbeiten bleiben intern und welche werden ausdrücklich beauftragt?
- Wer beantwortet Rückfragen, kontrolliert Termine und prüft eingehende Bescheide?
Ergänzen Sie diese Liste um eine realistische Einschätzung Ihrer verfügbaren Zeit. Zeit für Belegsammlung ist nicht automatisch Zeit für steuerliche Prüfung. Auch eine übersichtliche Gewinnliste kann eine offene Rechtsfrage enthalten. Umgekehrt muss nicht jede vorbereitende Tätigkeit an eine Kanzlei abgegeben werden. Die Aufgabenverteilung sollte Ihre tatsächlichen Möglichkeiten berücksichtigen und bei Änderungen des Geschäftsmodells erneut geprüft werden.
Verantwortung und Fristen sauber verteilen
Nach § 150 AO müssen Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden. Ein Beratungsauftrag macht unvollständige oder falsche Informationen deshalb nicht belanglos. Übermitteln Sie relevante Sachverhalte vollständig und besprechen Sie Unklarheiten ausdrücklich. Eine Kanzlei kann nur die Aufgaben bearbeiten, die vom Mandat erfasst sind und für die die erforderlichen Informationen vorliegen.
Die Abgabefristen richten sich nach § 149 AO und gegebenenfalls besonderen gesetzlichen Regeln für das betreffende Jahr. Eine Beauftragung bedeutet nicht, dass jeder denkbare Termin automatisch verlängert wird. Klären Sie den konkreten Erklärungsauftrag, mögliche frühere Anforderungen und die interne Frist für Ihre Unterlagen. Versprechen wie „mit Steuerberater immer später abgeben“ sind für eine zuverlässige Jahresplanung zu ungenau.
Keine automatische Haftungsübernahme
Auch die Behauptung, ein Steuerberater hafte stets für jede spätere Nachzahlung, wäre falsch. Eine Nachzahlung kann aus einer zutreffenden Steuerfestsetzung entstehen und ist dann nicht schon ein Beratungsfehler. Fragen einer möglichen Haftung benötigen eine eigenständige Prüfung des Mandats, der Pflichtverletzung und des Schadens. Für die Auftragsentscheidung reicht die pauschale Zusage vollständiger finanzieller Absicherung daher nicht aus.
Unterlagen verbessern statt nur Software wechseln
Eine gute Vorbereitung umfasst lesbare Originalunterlagen, eindeutige Zuordnung und dokumentierte offene Fragen. Schreiben Sie bei einer unklaren Zahlung nicht irgendeine vermeintlich passende Kategorie hinein, sondern kennzeichnen Sie den Klärungsbedarf. Die Anforderungen an nachvollziehbare Aufzeichnungen ergeben sich insbesondere aus §§ 145 und 146 AO. Saubere Unterlagen erleichtern sowohl die eigene Erklärung als auch die Zusammenarbeit, ohne eine garantierte Gebührenreduzierung zu begründen.
Häufige Fehler vermeiden
Häufig werden feste Marktpreise, sichere Erstattungen oder eine geringere Prüfungswahrscheinlichkeit als Entscheidungskriterien genannt. Für solche allgemeinen Versprechen fehlt hier eine belastbare Grundlage. Ebenso problematisch sind ein unklarer Auftrag, doppelte Bearbeitung derselben Aufgabe und das Übersehen nicht beauftragter Erklärungen. Vergleichen Sie stattdessen nachvollziehbare Leistungen und Zuständigkeiten. Ein gutes Angebot beantwortet, was erledigt wird, auf welcher Grundlage und mit welchen benötigten Informationen.
Die Anleitung zur eigenen Steuererklärung behandelt die praktische Vorbereitung. Bei offenen Statusfragen hilft der Beitrag zu freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten, für betriebliche Zahlen die EÜR-Anleitung. Der Gewinn-Rechner kann eine erste Übersicht unterstützen. Er ersetzt weder eine rechtliche Prüfung noch eine individuelle Einkommensteuerberechnung. Die Entscheidung sollte sich auf Ihre konkreten Aufgaben stützen, nicht auf eine pauschale Umsatzregel.
Quellen
- StBVV: Vergütungsregeln
- § 4 StBVV: Vereinbarung
- § 11 StBVV: Rahmengebühren
- § 13 StBVV: Zeitgebühr
- § 24 StBVV: Steuererklärungen
- § 25 StBVV: Überschussermittlung
- § 33 StBVV: Buchführung
- § 149 AO: Steuererklärungen
- § 150 AO: Form und Inhalt
- § 145 AO: Allgemeine Anforderungen
- § 146 AO: Ordnungsvorschriften
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.




