Wer in den nächsten Jahren einen neuen Laptop, eine Maschine oder Büroausstattung anschaffen will, kann einen Teil der Kosten unter Umständen schon heute steuerlich nutzen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG verlagert Abschreibungspotenzial in die Zeit vor der Anschaffung. Das verschafft Liquidität, ist aber kein endgültiger Steuervorteil: Die Steuer wird zeitlich verschoben, nicht erlassen. Dieser Beitrag erklärt Voraussetzungen, Ablauf und die Risiken einer Rückgängigmachung.
Was der Investitionsabzugsbetrag ist
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Wie die Finanzverwaltung den Begriff der fast ausschließlichen Nutzung auslegt, ergibt sich aus ihrem BMF-Schreiben zu § 7g EStG.
Der Abzug ist nach § 7g Abs. 1 Satz 3 EStG auch zulässig, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
Die Voraussetzungen im Überblick
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, also EÜR oder Bilanz | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Gewinn im Abzugsjahr ohne IAB und Hinzurechnungen höchstens 200.000 Euro | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Übermittlung der Summen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG |
| Summe der offenen Abzugsbeträge je Betrieb höchstens 200.000 Euro | § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG |
| Investition bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres | § 7g Abs. 3 EStG |
Die Gewinngrenze gilt unabhängig davon, ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Die Unterschiede zwischen beiden Methoden erklärt der Beitrag Gewinnermittlung für Selbstständige. Die Übermittlung erfolgt bei der EÜR in der Regel zusammen mit der Anlage EÜR, mehr dazu in der EÜR-Anleitung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Was im Jahr der Anschaffung passiert
Hinzurechnung
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft, können nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bis zu 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, höchstens in Höhe der noch offenen Abzugsbeträge.
Herabsetzung der Anschaffungskosten
Zugleich können die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG um bis zu 50 Prozent, höchstens um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert sich entsprechend. Das kann dazu führen, dass ein Wirtschaftsgut unter die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG fällt. Wie die reguläre Abschreibung funktioniert, zeigt der Beitrag Abschreibung von Laptop und Technik.
Sonderabschreibung
Nach § 7g Abs. 5 EStG können im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 Prozent in Anspruch genommen werden. Dieser Satz gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung ist nach § 7g Abs. 6 EStG unter anderem, dass die Gewinngrenze im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung nicht überschritten wurde und die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sonderabschreibung setzt keinen vorherigen Investitionsabzugsbetrag voraus.
Rechenbeispiel (fiktiv)
Ein selbstständiger Fotograf plant, 2027 eine Kameraausrüstung für voraussichtlich 10.000 Euro netto zu kaufen. Sein Gewinn 2026 liegt ohne IAB deutlich unter der Gewinngrenze. Alle Zahlen sind frei gewählt.
| Schritt | Jahr | Wirkung auf den Gewinn |
|---|---|---|
| IAB: 50 Prozent von 10.000 Euro | 2026 | minus 5.000 Euro |
| Anschaffung für 10.000 Euro, Hinzurechnung | 2027 | plus 5.000 Euro |
| Herabsetzung der Anschaffungskosten | 2027 | minus 5.000 Euro |
| Bemessungsgrundlage für AfA und Sonderabschreibung | 2027 | 5.000 Euro |
| Sonderabschreibung bis 40 Prozent der verbleibenden 5.000 Euro | 2027 bis 2031 | insgesamt bis minus 2.000 Euro |
Hinzurechnung und Herabsetzung heben sich 2027 auf. Der Vorteil liegt in der Gewinnminderung 2026 und in der zusätzlichen Sonderabschreibung. Über die gesamte Nutzungsdauer werden insgesamt nicht mehr als die tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen.
Wenn die Investition ausbleibt
Wird der Abzug nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres durch eine Hinzurechnung verbraucht, ist er nach § 7g Abs. 3 EStG im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig zu machen. Der Steuerbescheid wird insoweit auch dann geändert, wenn er bestandskräftig ist. Weil § 233a Abs. 2a AO ausdrücklich nicht anzuwenden ist, können für die Nachzahlung Zinsen nach § 233a AO entstehen. Eine vorzeitige freiwillige Rückgängigmachung ist zulässig.
Ähnliches gilt nach § 7g Abs. 4 EStG, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Folgejahres im Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet wird, etwa weil es vorher verkauft oder überwiegend privat genutzt wird.
Für wen sich der Abzug eignet
Sinnvoll ist der Investitionsabzugsbetrag vor allem, wenn eine konkrete Anschaffung absehbar ist und das laufende Jahr einen vergleichsweise hohen Gewinn bringt. Die Gewinnminderung senkt dann Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer im Abzugsjahr und schafft Liquidität für die spätere Investition. Weniger geeignet ist er, wenn unklar ist, ob die Anschaffung überhaupt erfolgt, oder wenn in den Folgejahren mit deutlich höheren Steuersätzen zu rechnen ist. Dann kann die spätere Hinzurechnung teurer werden als der heutige Vorteil. Dokumentieren Sie Ihre Investitionsplanung, etwa mit Angeboten oder Kostenschätzungen, damit Sie die Höhe des Abzugs bei Rückfragen begründen können.
Häufige Fehler
- Der IAB wird für ein Gebäude oder ein immaterielles Wirtschaftsgut wie Software gebildet, obwohl nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind.
- Die Gewinngrenze wird mit dem Gewinn nach Abzug des IAB geprüft statt ohne ihn.
- Abzugsbeträge werden gebildet, obwohl keine realistische Investitionsabsicht besteht, und später mit Zinsfolgen rückgängig gemacht.
- Die Frist von drei Jahren wird nicht überwacht.
- Ein Wirtschaftsgut wird nach der Anschaffung überwiegend privat genutzt, wodurch § 7g Abs. 4 EStG greift.
Mit dem Gewinnrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Gewinn als Ausgangspunkt für die Prüfung der Gewinngrenze überschlagen.
Quellen
- § 7g EStG: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
- BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch: § 7g EStG
- § 6 EStG: Bewertung und geringwertige Wirtschaftsgüter
- § 233a AO: Verzinsung
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.




